Zweitmeinung

Ärztliche Zweitmeinung

Recht auf eine ärztliche Zweitmeinung

Recht auf eine ärztliche Zweitmeinung

(Bundesministerium für Gesundheit)


Bei manchen planbaren Operationen kann eine Unsicherheit bestehen, ob sie medizinisch zwingend geboten sind und sich nicht vermeiden lassen. In diesen Fällen haben Patientinnen und Patienten einen Anspruch auf ein sogenanntes strukturiertes Zweitmeinungsverfahren auf Kosten der Krankenkassen. Bei welchen Eingriffen konkret der Anspruch auf Zweitmeinung gilt, bestimmt der G-BA. Bislang wurden vom G-BA Eingriffe beschlossen, für die ein Zweitmeinungsverfahren zugelassen ist:

  • Mandeloperationen,
  • Gebärmutterentfernungen,
  • Gelenkspiegelungen (Arthroskopien) an der Schulter,
  • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom,
  • Kniegelenkersatz,
  • Operationen an der Wirbelsäule,
  • kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen sowie Eingriffe zur Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators.


Unabhängig von diesem Verfahren bieten einige Krankenkassen ihren Versicherten eigene Zweitmeinungsverfahren für verschiedene schwerwiegende Erkrankungen an und übernehmen entsprechende Kosten als Satzungsleistung. Über die Voraussetzungen informiert Sie Ihre Krankenkasse.

(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Abruf am 29. Juni 2023)

Beratung

Beratungsangebot

(Unabhängige Patientenberatung Deutschland)


Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) ist eine gemeinnützige Einrichtung, die kostenfrei zu gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen berät und informiert. 

(Quelle: Unabhängige Patientenberatung Deutschland, Abruf am 28. Juni 2023)

Diese Seite wurde geprüft am 29. Juni 2023

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