Schwerbehinderung

Schwerbehinderung

Feststellung des Grades der Behinderung

Einige Rechte und Hilfen im Arbeitsleben und Leistungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile (z. B. im öffentlichen Personennahverkehr) setzen eine Feststellung des Grades der Behinderung voraus. 


Jeder Mensch mit Behinderungen kann hierfür bei der für seinen Wohnsitz zuständigen örtlichen Versorgungsbehörde einen Antrag stellen. Damit werden drei Ziele verfolgt:



  • die Feststellung des Vorliegens einer Behinderung und der Grad der Behinderung,
  • der Nachweis bestimmter gesundheitlicher Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen,
  • die Ausstellung eines Ausweises zur Wahrnehmung von Rechten und Nachteilsausgleichen.


Den Antrag können auch die Erziehungsberechtigten oder Bevollmächtigte stellen. Eventuell vorhandene ärztliche Unterlagen sollten dem Antrag beigelegt werden.


Ausgedrückt wird der „Grad der Behinderung“ (GdB) in Zehnergraden von 20 bis 100. Grundlage für die Beurteilungen sind die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“, die als Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) veröffentlicht werden.


Als Behinderung wird nur die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung festgestellt, die mindestens einen Grad der Behinderung von 20 bedingt. Wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, ist der Grad der Behinderung durch die Beurteilung der Auswirkungen in ihrer Gesamtheit festzustellen, nicht jedoch durch ein reines Zusammenzählen. Dennoch sind wechselseitige Auswirkungen zu berücksichtigen. Verschlechtert sich das Ausmaß der Behinderung, kann ein neuer Antrag auf Feststellung gestellt werden.

Quelle: Ratgeber für Menschen mit Behinderungen, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2021, S. 24 / 25. Den Link zu dieser Broschüre finden Sie unter "Zum Weiterlesen".

Der Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis wird von der zuständigen örtlichen Versorgungsbehörde erstmalig in der Regel längstens für fünf Jahre ausgestellt. Er kann, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, verlängert werden. In den Fällen, in denen keine Änderung in Art und Schwere der Behinderung zu erwarten ist, kann der Ausweis auch unbefristet ausgestellt werden.


Zur uneingeschränkten Inanspruchnahme des Rechts auf unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr und von Parkerleichterungen im gesamten Bundesgebiet ist insbesondere der Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen als Nachweis erforderlich, dass der Mensch mit Behinderungen berechtigt ist, diese Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen.


Als gesundheitliche Merkmale sind auf dem Schwerbehindertenausweis vermerkt:


  • G Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt
  • aG Außergewöhnlich gehbehindert
  • H Hilflos
  • Bl Blind
  • Gl Gehörlos
  • B Berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson
  • RF Rundfunkbeitragsermäßigung und Telefongebührenermäßigung möglich
  • TBl Taubblind


Quelle: Ratgeber für Menschen mit Behinderungen, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2021, S. 26. Den Link zu dieser Broschüre finden Sie unter "Zum Weiterlesen".

Antragstellung

Wie beantrage ich einen Schwerbehindertenausweis?

(einfach teilhaben - Bundesministerium für Arbeit und Soziales)


Die Anträge für einen Schwerbehindertenausweis unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Wählen Sie daher das Bundesland Ihres derzeitigen Wohnorts aus, um das passende Antragsformular zu finden. Die Suche zeigt Ihnen zusätzlich die genaue Anschrift und die Kontaktdaten Ihres zuständigen Versorgungsamts an.

(Quelle: einfach teilhaben - Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Abruf am 3. Juli 2023)


(Siehe dort unter Punkt 3)

Zum Weiterlesen

Ratgeber für Menschen mit Behinderungen

Der Ratgeber zum Thema Behinderung gibt umfassend Auskunft über alle Leistungen und Hilfestellungen, auf die Menschen mit Behinderung Anspruch haben, von der Vorsorge und Früherkennung über die Schul- und Berufsausbildung und Berufsförderung bis zu steuerlichen Erleichterungen.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Publikationen, Abruf am 18. Oktober 2023

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Beratung

Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung

Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)

(Fachstelle Teilhabeberatung - Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung mbH)

Weitere Beratungsangebote

Weitere Beratungsangebote

(Fachstelle Teilhabeberatung - Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung mbH)

Aktuelles

Vorschlag der EU-Kommission

Kommt der EU-weite Behindertenausweis?

In der EU leben rund 80 Millionen Menschen mit einer Behinderung. Der Schwerbehindertenausweis sichert den Betroffenen Hilfen und Vergünstigungen zu, die allerdings an den Landesgrenzen aufhören. Nun verspricht Brüssel, eine EU-weite Version einzuführen.

Quelle: tagesschau.de (11. Mai 2023)

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Rechtsprechung

Bundessozialgericht

Nutzung von Behindertenparkplätzen

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. März 2023 entschieden, dass für die Zuerkennung des Merkzeichens aG und damit die Nutzung von Behindertenparkplätzen die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum maßgeblich ist. Kann der schwerbehinderte Mensch sich dort dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen, steht ihm das Merkzeichen aG zu (wenn auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind). Eine bessere Gehfähigkeit in anderen Lebenslagen, etwa unter idealen räumlichen Bedingungen oder allein in vertrauter Umgebung und Situation, ist für dessen Zuerkennung grundsätzlich ohne Bedeutung.

Aus der Pressemitteilung vom 10. März 2023

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Diese Seite wurde geprüft am 3. Juli 2023

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